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  • EnEv 2012 - voraussichtliche Änderungen in der Energieeinsparverordnung
    Die neueste europäische Richtlinie (Richt 2010/31/EU) sieht für den kommenden Energieausweis vor:

    -Die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 9. Juli 2012 erfolgen, für Verbraucher gilt das neue Recht ab 7. Januar 2013.

    -Mieter oder Käufer müssen eine Kopie des Energieausweises vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt bekommen.

    -In kommerziellen Anzeigen muss bei Vermietung oder Verkauf der Kennwert der Gesamtenergieeffizienz und des Primärenergieverbrauchs genannt werden.

    -Verbrauchs- und Bedarfsausweis: Beide Formen sind weiterhin möglich.

    -Modernisierungsempfehlungen: In den Ausweisen müssen zwei Maßnahmenpakete für Sanierung und Einzelbauteile und deren Kosteneffizienz benannt werden.

    -Aushangpflicht: In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 500 m² Nutzfläche muss ein vorhandener Energieausweis ausgehängt werden.

                                             (Keine Gewähr auf Richtigkeit.)

    >>> mehr zum Thema Energieausweis & EnEv...


  • Neue Gebührenverordung für Gutachterausschüsse im Saarland seit 01.01.2011
    Die neue Gutachterausschuss-Gebührenverordnung GutGebVO ist seit 01.01.2011 maßgebend für die Gutachterausschüsse des Saarlandes.
    Nach Überarbeitung der HOAI und dem damit verbundenen Wegfall des HOAI-Bereichs für Gutachten erfolgt eine Orientierung des Honorars in Anlehnung an das Amtsblatt des Saarlandes Nr. 29/2010 vom 21.10.2010, "GutGebVO vom 10.10.2010", S.1372ff.

    NeueWertermittlungsverordnung (WertImmoV) seit 01.07.2010 in Kraft
    Damit sind die Regelungen der ImmoWertV ab 01.07.2010 von allen Gutachtern, Sachverständigen und Gutachterausschüssen bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken anzuwenden.

    Novellierung der Wertermittllungsverordnung
    In den letzten 20 Jahren haben sich seit Erlass der letzten Wertermittlungsverordnung (WertV 88) die Bedingungen auf dem deutschen Grundstücksmarkt tief greifend geändert. Neue rechtliche und politische Rahmenbedingungen wie z.B. der Beitritt der neuen Bundesländer, Stadtumbau, Soziale Stadt sowie der demographische und wirtschaftliche Wandel aber auch die zunehmende Internationalisierung der Immobilienwirtschaft machten eine Reform des deutschen Wertermittlungsrechts erforderlich.

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Jahr 2007 ein Sachverständigengremium zur Überprüfung des deutschen Wertermittlungsrechts beauftragt.

    Das Gremium, welches sich aus Vertretern der im Sachverständigenwesen tätigen Bundesverbände, der Kommunalen Spitzenverbände und der Länder zusammensetzte, hat in mehreren Sitzungen die Vorschriften des Rechts der Grundstückswertermittlung und hierbei insbesondere die Regelungen der bestehenden Wertermittlungsverordnung (WertV 88) überprüft.
    Im Ergebnis war sich das Gremium einig, dass sich die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung zwar grundsätzlich in der Praxis bewährt haben, jedoch zwei Jahrzehnte nach dem Erlass der derzeit geltenden Fassung einer grundlegenden Überarbeitung bedürfen.
    Nach den Beratungen stellt das Sachverständigengremium im April 2008 in einem Bericht zur Diskussion und macht Vorschläge zur Formulierung der neuen Wertermittlungsverordnung.
    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat basierend auf dem Bericht des Sachverständigengremiums einen Entwurf für die neue Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entwickelt und Mitte Dezember 2008 der Fachwelt zu Diskussion gestellt.

    Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wurden Ende 2008 umfangreiche Änderungen des Wertermittlungsrechts im Baugesetzbuch (BauGB) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Diese traten am 01.07.2009 in Kraft.
    Im Ergebnis entsprechen die neuen Regelungen im BauGB weitgehend den Forderungen des Sachverständigengremiums.

    Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist dann vom Bundeskabinett am 1. April 2009 beschlossen worden. In der ImmoWertV werden neben eine allgemeinen Aktualisierung jetzt auch die Ermittlung und Darstellung von Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an die Abgrenzung von Bodenrichtwertzonen geregelt.
    Dabei orientiert sich der Inhalt der neuen Regelung im Wesentlichen an den bestehenden Regelungen der Gutachterausschussverordnungen der Länder, sowie der Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte.
    Die vom Bundeskabinett beschlossene neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bedurfte dann noch der Zustimmung des Bundesrats. Sie sollte am 01.07.2009 in Kraft treten.

    Der Bundesrat hatte dann am 15. Mai 2009 beschlossen, der ImmoWertV nur nach Massgabe einiger Änderungen zuzustimmen. Gefordert wurde insbesondere statt der vorgesehenen 20-prozentigen eine 30-prozentige Toleranz, innerhalb derer der Wert der lagetypischen Grundstücke um den Bodenrichtwert schwanken darf.
    Trotz des Bundesratsbeschlusses vom 15.09.2009 war die ImmoWertV damit auch Anfang 2010 noch immer nicht in Kraft getreten.
    Der Grund: Der Bund und die Länder konnten noch nicht die nach § 199 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmlichkeit herstellen. Strittig ist dabei insbesondere die Regelung, um wieviel Prozent die Werte der lagetypischen Grundstücke um den Bodenrichtwert schwanken dürfen.
    Darauf hin musste ein geänderter Entwurf der ImmoWertV erarbeitet werden, der der Abstimmung mit den Ländern und der Beschlussfassung des Bundeskabinetts bedurfte.

    Das Bundeskabinett hat dann am 24.03.2010 die Novelle der neuen ImmoWertV beschlossen. Die Verordnung bedurfte nun noch der Zustimmung des Bundesrates.
    In der Neufassung der ImmoWertV wurde auf die umstrittene 30%ige Toleranz bei der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen verzichtet. Bodenrichtwerte sollen zukünftig in automatisierter Form als amtliche Geobasisdaten geführt werden. Die in § 17 ImmoWertV genannten “marktüblich erzielbaren Erträge” sollen nach Angaben keine Änderung der langjährigen Wertermittlungsmethodik bedeuten, denn auch marktübliche Erträge sollen nachhaltig erzielbar sein.
    Am 07.05.2010 hat der Bundesrat der von der Bundesregierung am 24.03.2010 beschlossenen ImmoWertV vorbehaltlos zugestimmt. Die neuen Regelungen der ImmoWertV, die jetzt an die Stelle der WertV-Regelungen treten, sind voraussichtlich schon ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

                                       (Keine Gewähr auf Richtigkeit)

  • Erbschaftssteuerreform 2010

    Änderungen ab 2010
    Die großen Gewinner bei der Erbschaftssteuerreform waren zum 01.01.2009 zunächst nur nahe Familienangehörige wie Witwen, Witwer, Kinder und Enkel. Sie wurden im Hinblick auf die Besteuerung von Erbschaften besser gestellt.
    Bis zum 01.01.2010 mussten sich Geschwister gedulden, bis auch für sie eine Verbesserung bei der Erbschaftsteuer greift. Schuld daran sind die geringen Freibeträge und Steuersätze für Geschwister, die für das Jahr 2009 gelten. Geschwister, Nichten, Neffen und alle entfernten Verwandten fallen in die Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 Euro.
    Außerdem steigen die Steuersätze ür diese Erben im Jahr 2009 stark an, so dass sie mehr Steuern zahlen müssen als nach altem Erbschaftsteuerrecht.

    Erbschaftsteuer und Wohneigentum
    Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder in dem Haus mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Für Kinder gilt jedoch die zusätzliche Einschränkung, dass nur eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei bewohnt werden darf. 
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    Erbschaftsteuer und Familienunternehmen / Betriebsübergang
    Familienunternehmen können vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn sie 7 Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wird ein Unternehmen vom Erben nur 5 Jahre lang gehalten, müssen 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden.
    Bei beiden Varianten sind unterschiedliche Anforderungen an Lohnsumme und Produktivvermögen zu Verwaltungsvermögen einzuhalten.    
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    Rechtstreitigkeiten sind vorprogrammiert
    Steuerberater, Finanzbeamte, Finanzrichter und Bausachverständige und Gutachterausschüsse werden sich mit Gutachten und Gegengutachten bei Erbschaften mit vermietetem Grundbesitz befassen (müssen).
    Beispiel: Wie hoch ist der Verkehrswert eines bestimmten Hauses? So wird der Wert zum Beispiel durch viele Faktoren, u.a. auch der technischen Bausubstanz beeinflusst.

    Eine starke Bürokratisierung wegen der vorzunehmenden ggf. sogar mehrfachen Unternehmens-bewertung bei Erbschaften mit Betriebsvermögen ist zu befürchten.
    Insbesondere die starren Grenzen zur Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme sowie Verwaltungsvermögen und keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb von 7 oder 10 Jahren werden als wenig flexibel angesehen. Eine bessere Alternative wäre vermutlich ein durchgängiger Stufentarif gewesen.

    Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer von rund vier Milliarden Euro pro Jahr bleibt den Bundesländern erhalten. Die Bundesländer haben nach dem Grundgesetz die Ertragshoheit über die Erbschaftssteuer, d.h. die Einnahmen stehen nur den Ländern zu.

    Grundsätzlich greift das neue Erbschaftsteuerrecht ab dem 1. Januar 2009 und die Änderungen in der Steuerklasse II sogar erst ab dem 01.01.2010.
    Eine rückwirkende Anwendung für Altfälle aus den Jahren 2007 und 2008 konnte jedoch vom Steuerschuldner begehrt werden. Erben konnten wählen, ob sie nach dem neuen Recht oder nach dem alten ErbSt-Recht besteuert werden wollen. Die Erklärung zur Anwendung des neuen oder alten Rechts war verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben. Die ab dem Jahr 2009 geltenden höheren Freibeträge kommen nur bei Erbfällen ab dem 1. Januar 2009 zur Anwendung.

    Generell gilt: Höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel. Bei Geschwister, Neffen, Nichten und fremden Erbberechtigten kommt es hingegen zu Kürzungen. Betriebsvermögen in der Erbschaft wird besonders begünstigt, um die Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden.

    Freibetrag bei der Erbschaftsteuer:
    Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben (Freibetrag bisher 307.000 Euro). Erhöhung der Freibeträge für Kinder von bisher 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro. Weiter entfernte Verwandte (z.B. Geschwister) und nicht verwandte Erben in den Steuerklassen II und III müssen sich mit einem deutlich geringeren Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zufrieden geben.

    Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an.

    Änderung beim Wert der Lebeensversicherung
    Nach dem alten Recht (bis zum 31. Dezember 2008) wurde wahlweise der Wert einer vererbten oder verschenkten Lebensversicherung auf Basis zwei Drittel (2/3) der eingezahlten Beiträge festgestellt. Ab 1. Januar 2009 zählt nur noch der Rückkaufswert für die Wertfeststellung.

    Optionsmodelle bei Vererben von Unternehmen
    Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschafts-Optionsmodellen umgesetzt. Im Optionsmodell II kann die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Anzahl der Arbeitsplätze (genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen.

    Im Optionsmodell I werden durch die Verschonungsregel beim Betriebsübergang 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen (Produktivvermögen).

    Die Erbschaftsteuer bzw. die steuerliche Gestaltung von Erbschaften ist auch durch die Neufassung des & 42 AO (Abgabenordnung) beeinflusst worden. Diese Regelung erlaubt den Finanzämtern rechtliche Konstruktionen für steuerliche Zwecke eher zu verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks Grundstückserwerb.

    Nach dem Beschluss (BVG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.

    Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert gewähren. Es kann daher durchaus sein, dass eine neue Regierung weitere Änderungen beschließen wird.

                                    (Keine Gewähr auf Richtigkeit)



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