EnEv 2012 - voraussichtliche Änderungen in der Energieeinsparverordnung Die neueste europäische Richtlinie (Richt 2010/31/EU) sieht für den kommenden Energieausweis vor:
-Die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 9. Juli 2012 erfolgen, für Verbraucher gilt das neue Recht ab 7. Januar 2013.
-Mieter oder Käufer müssen eine Kopie des Energieausweises vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt bekommen.
-In kommerziellen Anzeigen muss bei Vermietung oder Verkauf der
Kennwert der Gesamtenergieeffizienz und des Primärenergieverbrauchs
genannt werden.
-Verbrauchs- und Bedarfsausweis: Beide Formen sind weiterhin möglich.
-Modernisierungsempfehlungen: In den Ausweisen müssen zwei
Maßnahmenpakete für Sanierung und Einzelbauteile und deren
Kosteneffizienz benannt werden.
-Aushangpflicht: In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 500 m² Nutzfläche muss ein vorhandener Energieausweis ausgehängt werden.
Neue Gebührenverordung für Gutachterausschüsse im Saarland seit 01.01.2011 Die neue Gutachterausschuss-Gebührenverordnung GutGebVO ist seit 01.01.2011 maßgebend für die Gutachterausschüsse des Saarlandes. Nach
Überarbeitung der HOAI und dem damit verbundenen Wegfall des
HOAI-Bereichs für Gutachten erfolgt eine Orientierung des Honorars in
Anlehnung an das Amtsblatt des Saarlandes Nr. 29/2010 vom 21.10.2010,
"GutGebVO vom 10.10.2010", S.1372ff.
NeueWertermittlungsverordnung (WertImmoV) seit 01.07.2010 in Kraft Damit sind die Regelungen
der ImmoWertV ab 01.07.2010 von allen Gutachtern, Sachverständigen und
Gutachterausschüssen bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken
anzuwenden.
Novellierung der Wertermittllungsverordnung In den letzten 20 Jahren haben sich seit Erlass der letzten
Wertermittlungsverordnung (WertV 88) die Bedingungen auf dem deutschen
Grundstücksmarkt tief greifend geändert. Neue rechtliche und politische
Rahmenbedingungen wie z.B. der Beitritt der neuen Bundesländer,
Stadtumbau, Soziale Stadt sowie der demographische und wirtschaftliche
Wandel aber auch die zunehmende Internationalisierung der
Immobilienwirtschaft machten eine Reform des deutschen
Wertermittlungsrechts erforderlich.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Jahr 2007 ein Sachverständigengremium zur
Überprüfung des deutschen Wertermittlungsrechts beauftragt.
Das Gremium, welches sich aus Vertretern der im Sachverständigenwesen
tätigen Bundesverbände, der Kommunalen Spitzenverbände und der Länder
zusammensetzte, hat in mehreren Sitzungen die Vorschriften des Rechts
der Grundstückswertermittlung und hierbei insbesondere die Regelungen
der bestehenden Wertermittlungsverordnung (WertV 88) überprüft. Im Ergebnis war sich das Gremium einig,
dass sich die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung zwar
grundsätzlich in der Praxis bewährt haben, jedoch zwei Jahrzehnte nach
dem Erlass der derzeit geltenden Fassung einer grundlegenden
Überarbeitung bedürfen. Nach den Beratungen stellt das Sachverständigengremium im
April 2008 in einem Bericht zur Diskussion und macht Vorschläge zur Formulierung der neuen Wertermittlungsverordnung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
basierend auf dem Bericht des Sachverständigengremiums einen Entwurf für
die neue Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entwickelt und Mitte
Dezember 2008 der Fachwelt zu Diskussion gestellt.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wurden Ende 2008 umfangreiche
Änderungen des Wertermittlungsrechts im Baugesetzbuch (BauGB) von
Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Diese traten am 01.07.2009 in
Kraft. Im Ergebnis entsprechen
die neuen Regelungen im BauGB weitgehend den Forderungen des
Sachverständigengremiums.
Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist dann vom
Bundeskabinett am 1. April 2009 beschlossen worden. In der ImmoWertV
werden neben eine allgemeinen Aktualisierung jetzt auch die Ermittlung
und Darstellung von Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an die
Abgrenzung von Bodenrichtwertzonen geregelt. Dabei
orientiert sich der Inhalt der neuen Regelung im Wesentlichen an den
bestehenden Regelungen der Gutachterausschussverordnungen der Länder, sowie der Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte. Die
vom Bundeskabinett beschlossene neue
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bedurfte dann noch der
Zustimmung des Bundesrats. Sie sollte am 01.07.2009 in Kraft treten.
Der Bundesrat hatte dann am 15. Mai 2009 beschlossen, der ImmoWertV
nur nach Massgabe einiger Änderungen zuzustimmen. Gefordert wurde
insbesondere statt der vorgesehenen 20-prozentigen eine 30-prozentige
Toleranz, innerhalb derer der Wert der lagetypischen Grundstücke um den
Bodenrichtwert schwanken darf. Trotz des Bundesratsbeschlusses vom
15.09.2009 war die ImmoWertV damit auch Anfang 2010 noch immer nicht in
Kraft getreten. Der Grund: Der Bund und die Länder konnten
noch nicht die nach § 199 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmlichkeit
herstellen. Strittig ist dabei insbesondere die Regelung, um wieviel
Prozent die Werte der lagetypischen Grundstücke um den Bodenrichtwert
schwanken dürfen. Darauf hin musste ein geänderter Entwurf
der ImmoWertV erarbeitet werden, der der Abstimmung mit den Ländern und
der Beschlussfassung des Bundeskabinetts bedurfte.
Das Bundeskabinett hat dann am 24.03.2010 die Novelle der neuen ImmoWertV beschlossen. Die
Verordnung bedurfte nun noch der Zustimmung des Bundesrates. In der Neufassung der ImmoWertV wurde auf die
umstrittene 30%ige Toleranz bei der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen
verzichtet. Bodenrichtwerte sollen zukünftig in automatisierter Form als
amtliche Geobasisdaten geführt werden. Die in § 17 ImmoWertV genannten
“marktüblich erzielbaren Erträge” sollen nach Angaben keine Änderung der
langjährigen Wertermittlungsmethodik bedeuten, denn auch marktübliche
Erträge sollen nachhaltig erzielbar sein.
Am 07.05.2010 hat der Bundesrat
der von der Bundesregierung am 24.03.2010 beschlossenen ImmoWertV
vorbehaltlos zugestimmt. Die neuen Regelungen der ImmoWertV, die jetzt
an die Stelle der WertV-Regelungen treten, sind voraussichtlich schon ab
dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
(Keine Gewähr auf Richtigkeit)
Erbschaftssteuerreform 2010
Änderungen ab 2010
Die großen Gewinner bei der Erbschaftssteuerreform waren zum 01.01.2009
zunächst nur nahe Familienangehörige wie Witwen, Witwer, Kinder und
Enkel. Sie wurden im Hinblick auf die Besteuerung von Erbschaften besser
gestellt. Bis zum 01.01.2010 mussten sich Geschwister gedulden, bis
auch für sie eine Verbesserung bei der Erbschaftsteuer greift. Schuld
daran sind die geringen Freibeträge und Steuersätze für Geschwister, die
für das Jahr 2009 gelten. Geschwister, Nichten, Neffen und alle
entfernten Verwandten fallen in die Steuerklasse II. Der Freibetrag
beträgt hier nur 20.000 Euro. Außerdem steigen die Steuersätze ür diese Erben im Jahr 2009 stark an, so dass sie mehr Steuern zahlen
müssen als nach altem Erbschaftsteuerrecht.
Erbschaftsteuer und Wohneigentum
Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt steuerfrei, wenn
der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die
Kinder in dem Haus mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Für Kinder
gilt jedoch die zusätzliche Einschränkung, dass nur eine Wohnfläche bis
zu 200 Quadratmetern steuerfrei bewohnt werden darf. >>> mehr...
Erbschaftsteuer und Familienunternehmen / Betriebsübergang
Familienunternehmen können vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn
sie 7 Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt
werden. Wird ein Unternehmen vom Erben nur 5 Jahre lang
gehalten, müssen 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden. Bei
beiden Varianten sind unterschiedliche Anforderungen an Lohnsumme und
Produktivvermögen zu Verwaltungsvermögen einzuhalten. >>> mehr...
Rechtstreitigkeiten sind vorprogrammiert
Steuerberater, Finanzbeamte, Finanzrichter und Bausachverständige und Gutachterausschüsse werden
sich mit Gutachten und Gegengutachten bei Erbschaften mit vermietetem
Grundbesitz befassen (müssen). Beispiel: Wie hoch ist der Verkehrswert
eines bestimmten Hauses? So wird der Wert zum Beispiel durch viele
Faktoren, u.a. auch der technischen Bausubstanz beeinflusst.
Eine starke Bürokratisierung wegen der vorzunehmenden ggf.
sogar mehrfachen Unternehmens-bewertung bei Erbschaften mit
Betriebsvermögen ist zu befürchten. Insbesondere die starren Grenzen zur
Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme sowie Verwaltungsvermögen und
keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb von 7 oder 10 Jahren werden
als wenig flexibel angesehen. Eine bessere Alternative wäre vermutlich
ein durchgängiger Stufentarif gewesen.
Das Aufkommen aus der
Erbschaftssteuer von rund vier Milliarden Euro pro Jahr bleibt den
Bundesländern erhalten. Die Bundesländer haben nach dem Grundgesetz die
Ertragshoheit über die Erbschaftssteuer, d.h. die Einnahmen stehen nur
den Ländern zu.
Grundsätzlich greift das neue Erbschaftsteuerrecht ab dem 1. Januar
2009 und die Änderungen in der Steuerklasse II sogar erst ab dem
01.01.2010. Eine rückwirkende Anwendung für Altfälle aus den Jahren 2007
und 2008 konnte jedoch vom Steuerschuldner begehrt werden. Erben
konnten wählen, ob sie nach dem neuen Recht oder nach dem alten
ErbSt-Recht besteuert werden wollen. Die Erklärung zur Anwendung des
neuen oder alten Rechts war verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben.
Die ab dem Jahr 2009 geltenden höheren Freibeträge kommen nur bei Erbfällen ab
dem 1. Januar 2009 zur Anwendung.
Generell gilt: Höhere Freibeträge für
Ehepartner, Kinder und Enkel. Bei Geschwister, Neffen, Nichten und
fremden Erbberechtigten kommt es hingegen zu Kürzungen. Betriebsvermögen
in der Erbschaft wird besonders begünstigt, um die
Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden.
Freibetrag bei der Erbschaftsteuer:
Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben (Freibetrag bisher
307.000 Euro). Erhöhung der Freibeträge für Kinder von bisher 205.000
auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro. Weiter
entfernte Verwandte (z.B. Geschwister) und nicht verwandte Erben in den
Steuerklassen II und III müssen sich mit einem deutlich geringeren
Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zufrieden geben.
Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden
wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies
bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine
"Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000
Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag
hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als
bei Ehegatten an.
Änderung beim Wert der Lebeensversicherung
Nach dem alten Recht (bis zum 31. Dezember 2008) wurde wahlweise der
Wert einer vererbten oder verschenkten Lebensversicherung auf Basis zwei
Drittel (2/3) der eingezahlten Beiträge festgestellt. Ab 1. Januar 2009
zählt nur noch der Rückkaufswert für die Wertfeststellung.
Optionsmodelle bei Vererben von Unternehmen
Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei
der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei
Erbschafts-Optionsmodellen umgesetzt. Im Optionsmodell II kann die
Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb
von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null
gesenkt werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die
Anzahl der Arbeitsplätze (genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen
erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens 90 Prozent des
Betriebsvermögens der Produktion dienen.
Im Optionsmodell I werden durch die Verschonungsregel beim
Betriebsübergang 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei
gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen
Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des
geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer zu
unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des
Betriebsvermögens der Produktion dienen (Produktivvermögen).
Die Erbschaftsteuer bzw. die steuerliche Gestaltung von
Erbschaften ist auch durch die Neufassung des & 42 AO (Abgabenordnung) beeinflusst worden. Diese Regelung erlaubt den
Finanzämtern rechtliche Konstruktionen für steuerliche Zwecke eher zu
verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die
gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks
Grundstückserwerb.
Nach dem Beschluss (BVG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02) war
auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu
regeln. Nach der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des
Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz
übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen,
die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.
Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein
Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert
erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt
Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche
Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert gewähren. Es kann daher
durchaus sein, dass eine neue Regierung weitere Änderungen beschließen
wird.